Unter Zureichung meiner umfangreichen persönlichen Begründung zum PKH-Gesuch wurde mit Schriftsatz vom 08.08.2000 beantragt, die Frist zur Revisionsbegründung bis zum 31.10.2000 zu verlängern, da noch nicht über das PKH - Gesuch entschieden ist. Mit Schreiben vom 19.10.2000 teilte er mit, dass der BGH die Frist zur Begründung der Revision bis zum 30.11.2000 verlängert hat.

Nachdem mir der jetzige Prozeßvertreter mit Schreiben vom 31.10.2000 mitteilte, das er die Revision nicht begründen könne, forderte ich ihn - unter Bezugnahme auf meinen sämtlichen Schriftverkehr - am 02.11.2000 ausdrücklich auf, die Revision zu fertigen und fristgerecht einzureichen. Weiterhin bat ich ihn zu prüfen was zu tun ist, um die Beiordnung eines Notanwaltes zu erreichen. Nach meiner Auffassung wäre dies nur möglich, wenn das Mandat wegen unterschiedlicher Auffassungen über die Erfolgsaussichten der Revision - nach Antrag auf weitere Fristverlängerung - beendet würde und ich unter ergänzender Begründung - Prozeßbetrug der HF - zum PKH-Gesuch, die Bestellung eines Notanwaltes beantragen würde.

Mit Schreiben vom 03.11.2000 teilte er mit, dass der BGH zuerst über mein PKH-Gesuch entscheiden wird und für die Bestellung eines Notanwaltes z.Z. kein Anlaß besteht, weil dieser auch abwarten müßte, wie der BGH über die PKH entscheidet. Weiter teilte er mit, das er die Frist für die Revisionsbegründung selbstverständlich solange offenhält, bis die Entscheidung des BGH vorliegt. Mit weiterem Schreiben vom 03.11.2000 teilte er mit, das der Grund für die Offenhaltung der Revisionsbegründungsfrist die Vermeidung des Wiederaufnahmever-fahrens im Falle der Gewährung von PKH ist.

Um mir unabhängig vom Standpunkt des jetzigen Prozeßvertreters Klarheit über verfahrensrechtliche Dinge zu verschaffen habe ich heute einige BGH-Entscheidungen recherchiert. Was hier über Mandats-beendigung, PKH-Entscheidung nach Fristablauf der Revisionsbe-gründung, Wiedereinsetzung und Revisionsbegründung, sowie Meinungverschiedenheiten und Bestellung eines Notanwaltes zu finden war, weicht in einigen Punkten sowohl von meinem als auch vom Standpunkt des jetzigen Prozeßvertreters ab. [ zurück ]


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