Er erklärt, daß er keine Revisionsbegründung einreichen wird, weil nach seiner Meinung die Erfolgsaussichten fehlten, obwohl ich ihn auf den mehrfachen Prozeßbetrug insbesondere der Hannover Finanz GmbH hinwies. Er empfahl die Rücknahme der Revision und erklärte, das er im Falle der Nichtrücknahme die Akten an den BGH zurücksenden und darum bitten wird über den PKH-Antrag zu entscheiden.

Es besteht Übereinstimmung, dass er meine ergänzende Begründung zum PKH-Gesuch abwartet und erst nach seinem Urlaub die Akten einschließlich meiner ergänzenden PKH-Begründung an den BGH zurücksendet. Er erklärte mir, dass der BGH auch ohne die Revisionsbegründung anhand des Akteninhalts und der persönlichen Begründung meines PKH-Gesuchs über den PKH-Antrag entscheiden wird.

Der BGH teilte aber schriftlich mit, daß er nicht eher über den PKH-Antrag entscheiden wird, als die Revisionsbegründung vorliegt. Nach meiner Auffassung wird wegen fehlender Revisions-begründung die Revision abgewiesen werden, da hilft auch der PKH-Antrag nicht. Worüber soll denn in meinem Sinne positiv entschieden werden, wenn die Revisionsbegründungsfrist weg ist und innerhalb der Frist keine Begründung eingereicht wurde ? Sachlich die Erfolgsaussichten zu prüfen wenn die Frist weg ist macht wenig Sinn. Was will also der Anwalt - der in meinem Auftrage arbeitet - erreichen ?

Ich hoffe, dass sich der Anwalt besinnt und entsprechend meiner Faxe vom heutigen Tage sowie unter Berücksichtigung meiner Ergänzungen zum PKH-Antrag - die ich ihm bis zum 16.11.2000 zureiche - fristgerecht die Revisionsbegründung einreicht. Die weiteren Gründe kennt er bereits. Es gibt genügend Gründe das Urteil des OLG Rostock überprüfen zu lassen, hierzu eine ausreichend fundierte Revisionsbegründung zu fertigen und fristgerecht einzureichen. Die Revision kann im Falle des Einlenkens der Hannover Finanz GmbH ja immer noch zurückgezogen werden.

Sollte Widererwarten die Revision nicht fristgereicht eingereicht werden muß ich die Runde nochmals starten. Um verständlich zu machen, weshalb ausreichende Erfolgsaussichten gegeben sind werde ich einige Auszüge aus meinen Ergänzungen zum PKH-Antrag, der insbesondere Details aus dem Beiladungsbeschluß des FG vom 21.07.2000 enthält dartun und die Konsequenzen hinsichtlich sämtlicher Klageverfahren, insbesondere der Revisionsbegründung in der Sache II ZR 132/00 aufzeigen.

Sollte die Hannover Finanz GmbH bis dahin noch immer nicht eingesehen haben, das spätestens jetzt der Zeitpunkt für ein Aufeinanderzugehen gekommen ist, so wird sie es in den nächsten Verfahren vor dem BGH erkennen müssen. [ zurück ]


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