Volltext Zurueck
 
Aktenzeichen: II ZR 271/97
 
Datum: 15.06.98 Senat: II. Zivilsenat
1. Instanz: 2. Instanz:
 
Leitsatz Die Beschwer einer GmbH, die sich dagegen wendet, daß die Einziehung von Geschäftsanteilen für unwirksam erklärt wurde, übersteigt nicht 60.000 DM, wenn das Stammkapital 50.000 DM beträgt, eine Unterbilanz vorliegt und ein Substanzwert nicht gegeben ist. Auf einen erzielbaren Jahresüberschuß kann nur abgestellt werden, wenn hierfür Anhaltspunktevorliegen. 
Tenor I. Der klagende Gesellschafter der beklagten GmbH hat mit seiner Klage beantragt, den Gesellschafterbeschluß vom 22. August 1995 über die Einziehung seiner Geschäftsanteile im Nennbetrag von 25.500,-- DM für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 50.000,-- DM festgesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte im Rah-men der von ihr eingelegten Revision vorab mit dem Antrag, den Wert der Beschwer auf über 60.000,-- DM festzusetzen.

II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht (zu dieser Voraussetzung vgl. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1994 - IV ZR 266/93, BGHR ZPO, § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 2), daß der Wert ihrer Beschwer 60.000,-- DM übersteigt.
 

 
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