Aktenzeichen: | II ZR 238/89 | ||
Datum: | 22.10.90 | Senat: | II. Zivilsenat |
1. Instanz: | LG Mainz | 2. Instanz: | OLG Koblenz |
Leitsatz | Pflicht zur Erstattung haftenden Kapitals, das unter Verstoß
gegen § 30 GmbHG an Treugeber des Gesellschafters sowie an verbundene
Unternehmen (§ 15 AktG) ausgezahlt worden ist.
Amtlicher Leitsatz: »Zur Frage, a) unter welchen Voraussetzungen durch Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids die Konkursanfechtungsfrist gewahrt wird; b) der Erstattung haftenden Kapitals, das an Treugeber des Gesellschafters
sowie an Unternehmen ausgezahlt worden ist, die mit jenem i. S. des §
15 AktG verbunden sind.«
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Tenor | Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. |
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