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Aktenzeichen: II ZR 238/89
 
Datum: 22.10.90 Senat: II. Zivilsenat
1. Instanz: LG Mainz 2. Instanz: OLG Koblenz
 
Leitsatz Pflicht zur Erstattung haftenden Kapitals, das unter Verstoß gegen § 30 GmbHG an Treugeber des Gesellschafters sowie an verbundene Unternehmen (§ 15 AktG) ausgezahlt worden ist. 

Amtlicher Leitsatz:

»Zur Frage,

a) unter welchen Voraussetzungen durch Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids die Konkursanfechtungsfrist gewahrt wird; 

b) der Erstattung haftenden Kapitals, das an Treugeber des Gesellschafters sowie an Unternehmen ausgezahlt worden ist, die mit jenem i. S. des § 15 AktG verbunden sind.«
 

Tenor Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 
 
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