Volltext Zurueck
 
Aktenzeichen: II ZR 128/86
 
Datum: 01.06.87 Senat: II. Zivilsenat
1. Instanz: LG Darmstadt 2. Instanz: OLG Frankfurt/M.
 
Leitsatz a. Beurteilungskriterien für die Nichtigkeit sittenwidriger Gesellschafterbeschlüsse (Abgrenzung zur Anfechtbarkeit).

b-d. Ausnutzung einer einem Gesellschafter einer zweigliedrigen GmbH nur zum Schein verschafften Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Mitgesellschafter zu dem Zweck, dessen Geschäftsanteil einziehen zu lassen, als Rechtsmißbrauch; 

(c-d) Befugnis des geschädigten Gesellschafters zur Geltendmachung des Rechtsmißbrauchseinwands

(c) gegenüber dem anderen Gesellschafter, der sich auf Unanfechtbarkeit des Einziehungsbeschlusses beruft;

(d) auch gegenüber der Gesellschaft, die auf Feststellung klagt.

 

Tenor »... Das OLG sieht in der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 9. 5. 1978 den Versuch des .. Mitgesellschafters M., die Bekl. mit Hilfe eines erschlichenen Vollstreckungstitels aus ihrer Stellung als Gesellschafterin herauszudrängen, ohne daß die Bekl. hierzu einen rechtfertigenden Anlaß gegeben hätte.

Ein solches Verhalten gegenüber dem Mitgesellschafter sei in hohem Maße sittenwidrig und stelle sich als Versuch der vorsätzlichen Vermögensschädigung dar.

Es meint, es verstehe sich von selbst, daß damit alle auf dieses Ziel gerichteten Entschließungen nicht nur anfechtbar, sondern nichtig seien. [Dies hält] rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

 
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