II.

Wichtige Auszüge aus dem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 14.04.2000 :

Der letzte Satz auf Seite 3 des Tatbestandes lautet:

„Die Kläger und die Beklagten zu 3. bis 5. hatten Anteile an dem Unternehmen - damals noch firmierend als De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH - aufgrund des Kaufvertrages vom 27.09.1991 von der Treuhandanstalt erworben."

Richtig muß es heißen:

Die Kläger und die Beklagten zu 3. bis 5. hatten die Anteile an der Besitz-GmbH - nach Auffassung der Beklagten damals noch firmierend als De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH - aufgrund des Kaufvertrages vom 27.09.1991 von der Treuhandanstalt erworben.

Begründung:

Zunächst ist wiederum die Besitz-GmbH zu bezeichnen.

Des weiteren haben die Kläger umfassend dazu vorgetragen, daß es sich nicht lediglich um eine Umfirmierung von der De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH in die Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren Besitzgesellschaft mbH handelt. Die Kläger haben die Identität dieses Unternehmens bestritten.

Darüber hinaus haben die Kläger vorgetragen - im übrigen unstreitig vorgetragen -, daß nach Ausführungen des Bundesfinanzhofes die De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH als Besitzunternehmen durch Vertrag vom 04.02.1992 ihren „gesamten" Betrieb mit Wirkung vom 01.01.1992 an die KG verpachtet habe.

Die Kläger haben sich damit die Auffassung des Bundesfinanzhofes zu eigen gemacht und diese vorgetragen, daß zwei Besitzgesellschaften existieren, welche angeblich ihren gesamten Betrieb an die KG verpachtet haben wollen.

Zudem haben die Kläger vorgetragen, daß auch das Finanzamt Neubrandenburg festgestellt hat, daß zwei verschiedene Besitzgesellschaften existieren und noch bis mindestens 1994 selbständig nebeneinander steuerliche Erklärungen abgeben.

Eine dieser Besitzgesellschaften - das ursprüngliche Kaufunternehmen-, die De Maekelboerger Neubrandenburger Back - und Konditoreiwaren GmbH, erklärte zudem steuerliche Verluste in genau derselben Höhe wie die Beklagte zu 1.

III.

Dem dritten Absatz auf Seite 4 des Tatbestandes ist nachfolgender Satz hinzuzufügen:

Der Ausschlußbeschluß vom 02.11.1994 wurde nicht zum Handelsregister gemeldet.

Begründung:

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Ausschlußbeschluß vom 02.11.1994 von keinen der Beteiligten zum Handelsregister gemeldet wurde.

IV.

Der letzte Satz auf Seite 4 des Tatbestandes unten und Seite 5 des Tatbestandes oben lautet:

„Der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. beantragte unter Bezugnahme auf diese Erklärung beim Amtsgericht Neubrandenburg die Eintragung in das Handelsregister, daß die Kläger als Kommanditisten ausgeschieden seien."

Richtig muß es heißen:

Unter Bezugnahme auf diese Erklärung beantragten die Beklagte zu 1., der Geschäftsführer der Beklagten zu 2. und die Beklagten zu 4. und 5. die Eintragung in das Handelsregister, daß die Kläger als Kommanditisten am 03.07.1995 ausgeschieden seien. Noch unter dem 14.11.1994 legte die Beklagte zu 1. eine Gesellschafterliste dem Handelsregister vor, welche die Kläger als Gesellschafter aufführen.

Begründung:

Die Kläger haben unstreitig vorgetragen, daß nicht nur die Beklagte zu 3., sondern auch alle übrigen Beklagten einen Gesellschafterausschluß der Beklagten vom 02.11.1994 nicht zum Handelsregister angemeldet haben. Vielmehr haben alle Beklagte dem Handelsregister gegenüber lediglich die Eintragung beantragt, daß die Kläger am 03.07.1995 ausgeschieden seien, und zwar in notariell beglaubigter Form.

Auch die Meldung der Kläger als Gesellschafter zum Handelsregister am 14.11.1994 durch die Beklagte zu 1. selbst, ist unstreitig. Hierzu haben die Kläger die Anlage K 248 unwidersprochen vorgelegt.

V.

Der zweite Satz des letzten Absatzes des Tatbestandes auf Seite 5 lautet:

„Zudem bestehe die Beklagte zu 1. nur zum Schein."

Richtig muß es heißen:

Zudem bestehe die Beklagte zu 1. nur zum Schein, weil sie eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt und einen Geschäftbetrieb nicht führt. Der Backwarenbetrieb wird von einer dritten Gesellschaft und nicht von der Beklagten zu 1. betrieben.

Begründung:

Die Kläger haben ausführlich dazu vorgetragen, daß es sich bei der Beklagten zu 1. um eine Scheingesellschaft deshalb handelt, weil sie reine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Dies haben die Kläger - unwidersprochen - damit begründet, daß der Betriebsprüfer ..... festgestellt hat, daß die Beklagte zu 1. bereits 1990 nur Buchhaltungsaufgaben innehatte und 1992 zudem einen Vertrag über die Erledigung von Verwaltungsaufgaben mit der Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren Besitzgesellschaft mbH abgeschlossen hat.

Wegen der von den Klägern vorgetragenen und unter Beweis gestellten Verluste in Millionenhöhe ist bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen, daß die Beklagte zu 1. einen Geschäftsbetrieb selbständig, eigenverantwortlich führt. .....

VII.

Bei dem ersten Absatz auf Seite 11 des Urteils ist ein Satz hinzuzufügen, welcher wie folgt lautet:

Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich nicht um eine Neugründung. Vielmehr habe sie bereits vor dem 27.09.1991 bestanden.

Begründung:

Die Kläger haben umfassend dazu vorgetragen, daß es sich bei der Kommanditgesellschaft nicht um eine Neugründung handelt, wie ihnen vorgegaukelt wurde. Diesen Vortrag haben die Kläger mit Hinweis auf die Feststellungen des Betriebsprüfers .... untermauert, wonach die Kommanditgesellschaft bereits 1990 die Buchführung führte und zudem der Beschluß des Bundesfinanzhofes vom 17.02.1999 feststellt, daß die De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH & Co. KG aus einem von der Treuhand verwalteten Unternehmen hervorgegangen ist. .....

IX.

Dem dritten Absatzes auf Seite 11 des Urteils ist ein weiterer Satz hinzuzufügen:

Zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses hatten die Kläger zudem vorgetragen, daß der Bundesfinanzhof in seinem Beschluß vom 17.02.1999 festgestellt hat, daß die Kläger „noch einmal im Jahre 1995" ausgeschlossen wurden.

Begründung:

Die Kläger haben unwidersprochen von ihrem Schriftsatz vom 28.02.2000 vorgetragen, daß der Bundesfinanzhof in seinem Beschluß vom 17.02.1999 festgestellt hat, daß die Kläger auf der Gesellschafterversammlung vom 02.11.1994 und noch einmal im Jahre 1995 aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden.

Wie die Kläger vorgetragen haben, kommt es entscheidet zur steuerlichen Beurteilung darauf an, wann und ob die Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sind. Die Feststellung der Stichtage ist zur steuerlichen Beurteilung unabdingbar. Deshalb haben die Kläger des Bundesfinanzhof-Beschluß vom 17.02.1999 vorgelegt, aus welchem sich im übrigen auch ergibt, daß es auch dem Bundesfinanzhof gerade auf das Ergebnis dieses Verfahrens ankommt und geklärt wird, ob und wann die Kläger aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sind.

Da der Tatbestand diesen wesentlichen Vortrag der Kläger nicht enthält, ist die Tatbestandsberichtigung auch hier notwendig.


Zurück

2000 © by JoWe - Richterbank
e-Mail: JoWe - Urteilsdienst; alle Angaben ohne Gewähr!