30.03.2005

Erwiderung auf Schreiben der AA in der Sozialgerichtssache S 7 AS 3/05

Auf das Schreiben der Beklagten vom 11.03.2005 wurde vorgetragen, dass zum Antrag - Arbeitslosenhilfe über den 01.01.2005 hinaus weiterzuzahlen, hilfsweise ein erhöhtes ALG II zu zahlen, bereits ein Vorverfahren für die Bedarfgemein- schaft existiert und ein zweites Vorverfahren unzulässig ist.

Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass das Gericht auf die Stellung sachdien- licher Anträge hinwirken muß und insoweit Anträge in der Verhandlung neu gestellt bzw. alte Anträge präzisiert werden können.

21.03.2005

Weitere Begründung in S 1 (AL) 17/04 - Einstweilige Anordnung, ALG II -

Unter Bezugnahme auf mehrere Gesetzesstellen (SGB II, V und XII) und die Kommentarliteratur zum SGB II (Münder, LPK SGB II) wurde weiter begründet, weshalb die Übernahme der Kosten für die Zahnfleischbehandlung zu Unrecht durch den Träger des ALG II abgelehnt wurde.

18.03.2005

Widerspruch und einstweilige Anordnung zur Nichtübernahme zahnärztliche Behandlungskosten

Auf die Beschwerde vom 11.03.2005 hat die Agentur für Arbeit den Antrag zur Übernahme der Kosten für die Zahnfleischbehandlung unter dem 15.03.2005 mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten nicht zum Leistungsumfang gehö- ren würden. Wir hatten rein vorsorglich darauf verwiesen, dass die Kosten für Brillengläser, die ebenfalls einen notwendigen gesundheitlichen Bedarf darstel- len, als Leistungen für den Lebensunterhalt durch den Träger zu erbringen sind.

Zu dieser abweisenden Entscheidung haben wir am 17.03.2005 Widerspruch erhoben und diesen Widerspruch innerhalb des Verfahrens S 1 (AL) 17/04 - Einstweilige Anordnung - am 18.03.2005 dem Sozialgericht bekannt gemacht. Weiteres Vorbringen wurde angekündigt.

Wenn die Entscheidung zum Widerspruch vorliegt wird die Hauptsache S 7 AS 3/05 (ehemals S 1 AL 503/04) erweitert.

15.03.2005

Antrag auf Restkostenübernahme für Zahnersatz

Gemäß eines Kostenplanes soll ich voraussichtlich ca. 248 EUR Eigenbeteiligung für Zahnersatz zahlen. Weil diese Leistungen nicht vom Regelsatz gedeckt wer- den habe ich gestern gegenüber der Agentur für Arbeit einen Antrag zur Über- nahme der Restkosten gestellt.

14.03.2005

Persönliche Erklärung zur PKH-Sache 4 O 337/04

Auf Anraten des mich vertretenden Anwalts, habe ich eine ergänzende Erklärung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dem Landgericht Neubrandenburg, 4. Zivilkammer, per Fax zugereicht.

Dies betrifft insbesondere die Tatsache, dass mich in den vergangenen Jahren nur mein Sohn ab und an finanziell unterstützt hat. Weitere Dritte gab es und gibt es nicht, weil auch mein Sohn mich nicht mehr unterstützen kann. Ich habe also erhebliche Verbindlichkeiten, u.a. auch gegenüber den Anwälten. Gerichtskosten gegenüber der Zentralkasse des Landes M + V zahle ich in monatlichen Raten ohne Anerkennung eines Rechtsgrundes.

Ich habe weiter darauf verwiesen, dass ich wegen unsachgemäßer Verfahrens- führung gegen sämtliche Gerichtskostenrechnungen den Antrag auf Niederschla- gung der Gerichtskosten, hilfsweise Stundung gestellt habe, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über meine Beschwerde(n) entscheidet.

12.03.2005

Sofortiger Beschwerde in der Sache 4 O 337/04 nicht abgeholfen

Die sofortige Beschwerde vom 28.02.2005 wurde bereits am 03.03.2005 durch das Landgericht Neubrandenburg behandelt. Der Beschwerde wurde nicht stattge- geben und zur Entscheidung dem OLG Rostock vorgelegt. Entweder hat der Richter nichts anderes zu tun, oder aber die Sache drängt, denn so schnell ist beim Landgericht Neubrandenburg noch nie in den Sachen Wentzel gegen De Maekelboerger entschieden worden. Möglicherweise hängt das mit der immer noch ausstehenden Entscheidung des OLG Rostock, über den Unternehmenskauf- vertrag zusammen.

Bezüglich meiner Bedürftigkeit meint der Einzelrichter Seligmüller u.a., dass ich immer noch nicht nachgewiesen hätte, dass ich die voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung nicht auf einmal oder in vier Monatsraten tragen kann. Wie kommt der Richter nur auf solchen Schwachsinn. Allein die erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen ca. 10.000 EUR plus der Anwaltkosten von ca. 10.000 EUR. Dem PKH-Antrag liegt der ALG II - Bescheid bei. Diesem ist zu entnehmen, dass ich zur Sicherung meines Lebensunterhaltes 529,88 EUR - einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung - monatlich erhalte. Über welches geringe Schonvermögen ich weiter verfüge, habe ich gegenüber der Agentur für Arbeit offengelegt. Wie soll ich hieraus die Kosten der Rechtsverfolgung auf einmal oder in vier Monatsraten tragen?

Zudem meint der Richter Seligmüller weiter, dass ich noch immer nicht dargelegt hätte, aus welchen Quellen ich die anderen kostenintensiven Prozesse finanziert habe und deshalb nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden könne. Ich bin sehrwohl bedürftig im Sinne des Gesetzes und war nicht verplichtet über vergangene Jahre erneut Nachweise vorzulegen. Meine Vermögenslage war bereits Gegenstand mehrerer PKH-Verfahren. Zudem ergibt sich aus der ZPO §§ 114, 115, dass die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über PKH im jeweiligen Verfahren, entscheidend ist. Hier ist nur über PKH im Verfahren 4 O 337/04 zum Zeitpunkt März 2005 zu entscheiden. Was also soll das Ganze?

Es wurde darauf verwiesen, dass sich das Gericht beim Finanzamt Neubranden- burg über meine Vermögensverhältnisse informieren kann, wenn der Richter dem Vorbringen keinen Glauben schenkt. Da hätte er u.a. festgestellt, dass ich über keine weiteren Finanzierungsmittel verfüge, dagegen aber mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet bin. Das Gericht meint aber, dass es nicht Aufgabe des Gerichts wäre, sich über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers beim Finanzamt zu informieren. Dass verstehe wer will. Wenn der Richter meinen PKH-Unterlagen und dem Vortrag keinen Glauben schenkt, wer kann dann besser als das Finanzamt Auskunft über die Vermögensverhältnisse geben?!

Was dass alles soll ist mir unbegreiflich. Allein eine Nachfrage bei der Landes- bezirkskasse M +V hätte ergeben, dass ich erhebliche Verbindlichkeiten bei den Gerichtskosten habe, ich zu sämtlichen bisherigen Gerichtskostenrechnungen die Niederschlagung wegen unsachgemäßer Verfahrensführung beantragt habe, hierzu bisher nur eine (nicht rechtskräftige) Entscheidung ergangen ist und ich seit Jahren Ratenzahlungen tätige.

Die noch fehlende Entscheidung zum Unternehmenskaufvertrag vom 27.09.1991 und die bisherigen sechs Kostenbeschwerden (1/17 Friese und 16/17 ich), scheinen dem Gericht sehr 'schwer im Magen' zu liegen. Mal sehen wie sich der Fortgang und die Ergebnisse - Unternehmenskaufvertrag - gestalten. Wann und wie der BGH über die PKH-Anträge zu den Nichtzulassungsbeschwerden ent- scheidet ist natürlich auch interessant. Man sollte mich in meinem Willen - auch in Bezug auf meinen Gerechtigkeitssinn - heute besser nicht mehr unterschätzen.

12.03.2005

Abweisung Gegenvorstellung Sache VIII S 17/04

Heute erhalte ich den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2005 zur Gegenvorstellung vom 02.06.2004 in der Sache VIII B 26/03. Die Anwälte haben diese Entscheidung erst am 10.03.2005 erhalten.

11.03.2005

Erinnerung, Beschwerde und Antrag auf einstweilige Anordnung - zahnärztliche Behandlungskosten

Am 21.02.2005 wurde gegenüber der Agentur für Arbeit der Antrag zur Übernah- me der zahnärztlichen Behandlungskosten (Zahnfleisch) gestellt. Am 04.03.2005 wurde an diesen Antrag erinnert. Am 11.03.2005 wurde wegen der bisher immer noch nicht vorliegenden Entscheidung zum Antrag vom 21.02.2005, Beschwerde erhoben.

Parallel wurde am 11.03.2005 gegenüber dem Sozialgericht Neubrandenburg in der Sache S 1 ER (AL) 17/04 der Antrag auf einstweilige Anordnung erweitert und um Förderung des Verfahrens gebeten. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist seit dem 14.12.2004, also bereits drei Monate rechtshängig.

01.03.2005

Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten, hilfsweise Stundung in der Strafsache 720 VRs 54/05 (2 Ns 38/02, 2 Ds 604/99)

Gegen die Kostenrechnung vom 23.02.2005 habe ich wegen unsachgemäßer Verfahrensführung (§ 8 GKG) Erinnerung erhoben. Es wurde dargelegt, dass entsprechend der zugelassenen Beweisanträge und der Dokumente des Finanz- amtes Neubrandenburg, die gerichtlichen Entscheidungen unsachgemäß waren. Dies betrifft insbesondere die fehlende Vermögensbetreuungpflicht wegen der bis heute ungeklärten Gesellschafterverhältnisse. Hilfsweise habe ich um Stundung der Gerichtskosten und der Geldstrafe gebeten, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über meine Beschwerde entschieden hat.

In diesem Zusammenhang ist interessant, das der Pflichtverteidiger mit Schreiben vom 21.02.2005 gegenüber dem OLG Rostock eine Pauschalvergütung beantragt hat. Begründet wird dies u.a. damit, dass ich die Veruntreuung als Geschäftsfüh- rer der De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren Besitz GmbH begangen hätte. Weiter wurde ausgeführt, dass aus dem ehemals volks- eigenen Backwarenkombinat mehrere Firmen mit unterschiedlichen Beteiligun- gen bei Umwandlungen im Rahmen eines MBO/MBI-Konzepts gebildet worden sind, die eng miteinander verflochten waren.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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