Leitsatz |
a) Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung
nach § 626 Abs. 2 BGB ist bei der GmbH grundsätzlich die Kenntnis
der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als
Mitwirkende
an der kollektiven Willensbildung maßgeblich. Daher löst nicht
schon deren außerhalb der Gesellschafterversammlung, sondern erst
die nach dem Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung
maßgeblichen Tatsachen den Lauf der Ausschlußfrist aus (Abweichung
von der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt: Urt. vom 2. Juni 1997
- II ZR 101/96, DStR 1997, 1338 f.).
b) Wird allerdings die Einberufung der
Gesellschafterversammlung
einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach
Kenntniserlangung
von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muß
sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die
Gesellschafterversammlung
mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.
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