Volltext Zurueck
 
Aktenzeichen: II ZR 318/96
 
Datum: 15.06.98 Senat: II. Zivilsenat
1. Instanz: LG Dessau 2. Instanz: OLG Naumburg
 
Leitsatz a) Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB ist bei der GmbH grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung maßgeblich. Daher löst nicht schon deren außerhalb der Gesellschafterversammlung, sondern erst die nach dem Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen den Lauf der Ausschlußfrist aus (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt: Urt. vom 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, DStR 1997, 1338 f.).

b) Wird allerdings die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.
 

Tenor Die Revision der Beklagten ist im Umfang der Annahme begründet; sie führt insoweit zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts und unter weitergehender Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abweisung auch der auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. Februar 1994 über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Klägers gerichteten Klage.
 
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